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   BGH, 29.04.1952 - 1 StR 615/51   

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https://dejure.org/1952,284
BGH, 29.04.1952 - 1 StR 615/51 (https://dejure.org/1952,284)
BGH, Entscheidung vom 29.04.1952 - 1 StR 615/51 (https://dejure.org/1952,284)
BGH, Entscheidung vom 29. April 1952 - 1 StR 615/51 (https://dejure.org/1952,284)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei - Handel mit unverzollten und unversteuerten Zigaretten amerikanischen Ursprungs - Kampf des Staates gegen den Schmuggel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHSt 2, 328
  • NJW 1952, 948
  • DB 1952, 554
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 09.10.1951 - 1 StR 139/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 29.04.1952 - 1 StR 615/51
    Dabei müssen auch diejenigen rechtlichen Grundsätze beachtet werden, die der Senat in der Entscheidung BGHSt 1 S 351 für den Fall ausgesprochen hat, dass das Beförderungsmittel im Alleineigentum eines an der Straftat nicht beteiligten Dritten steht.
  • BGH, 17.12.1975 - 3 StR 4/71

    Betätigung als Mitglied einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig

    Das ergibt sich für das neue Einziehungsrecht aus § 42 Abs. 1 Nr. 3 StGB i.d.F. des EGOWiG und aus § 75 Satz 1 Nr. 3 StGB i.d.F. des 2. StrRG, galt aber für die Frage der Entschädigung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch schon für den vorliegend maßgeblichen (Art. 155 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EGOWiG, § 2 Abs. 5, 1 StGB n.F.) Rechtszustand vor deren Einführung (vgl. BGHSt 2, 328; BGHZ 27, 382, 386 ff; BGHSt 2, 320, 323).
  • BGH, 22.10.1959 - 1 StE 2/58

    Einziehung von einer juristischen Person gehörenden Gegenständen - Entschädigung

    Diese Auslegung des § 86 Abs. 2 StGB liegt auf der gleichen Linie wie die Rechtsprechung zu § 414 AbgO., soweit Eigentum juristischer Personen eingezogen wird (vgl. BGHSt 2, 328; BGHZ 27, 69).
  • BGH, 28.02.1956 - 1 StR 370/55

    Rechtsmittel

    Die vom Landgericht festgestellte Unwirksamkeit der Honorarvereinbarung vom 16. Juni 1951 (vgl § 93 Abs. 2 Satz 5 RAGebO, Art. 27 1 der bayer.VO, die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Rechtspflege betreffend, vom 28. März 1902 - GVBl 133 -) schloß die erwähnte Vermögensgefährdung nicht aus; da die Unwirksamkeit weder L. noch H. bekannt war und sich deshalb keiner von beiden auf sie berief, verschaffte die Vereinbarung dem Angeklagten im Ergebnis dieselbe Rechtsstellung wie eine gültige Honorarabsprache (vgl dazu Bockelmann JZ 1952, 486 [BGH 29.04.1952 - 1 StR 615/51]).
  • BGH, 11.02.1954 - 4 StR 123/53

    Rechtsmittel

    Damit trifft sie ein Schuldvorwurf, der die Einziehung des Wagens nach § 414 AbgO rechtfertigt (BGHSt 1, 351; 2, 332) [BGH 29.04.1952 - 1 StR 615/51].
  • BGH, 02.07.1953 - 5 StR 8/53

    Rechtsmittel

    Er kann z.B. in einer auch nur leichten Fahrlässigkeit des Eigentümers bestehen (vgl BGHSt 1, 351; 2, 328) [BGH 24.04.1952 - 4 StR 854/51].
  • BGH, 30.06.1953 - 1 StR 799/52

    Rechtsmittel

    Bei dieser Sachlage bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob die Einziehung auch in entsprechender Anwendung der Ausführungen in dem Urteil des Senats vom 29. April 1952 (BGHSt 2, 328, 330 f) zulässig wäre.
  • BGH, 03.02.1953 - 2 StR 766/51

    Rechtsmittel

    Dann ist jedoch die Einziehung schon um deswillen gerechtfertigt und geboten, weil sich Ch. Vertreter B. bei der Abwicklung des "Kaffeegeschäftes", wie ausgeführt, der versuchten Zallhinterziehung schuldig gemacht hat (Urteil des erkennenden Senats vom 22. April 1952 BGHSt 2, 320, ferner Urteil des 1. Senats vom 29. April 1952 BGHSt 2, 328).
  • BGH, 25.09.1952 - 5 StR 317/52

    Rechtsmittel

    Die Einziehung wäre schon dann gerechtfertigt, wenn die Eigentümerin sich jeder Kontrolle über das Fahrzeug begeben und damit in Kauf genommen hätte, daß es zu strafbaren Handlungen benutzt wurde (vgl. auch BGH 1 StR 615/51 vom 29. April 1952).
  • BGH, 09.06.1953 - 5 StR 19/52

    Rechtsmittel

    Bevor dieser nicht die hiernach erforderlichen weiteren Feststellungen getroffen hat, kann auch nicht entschieden werden, ob die Einziehung nach § 414 AO auch dann gerechtfertigt und daher geboten ist, wenn sich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter zu befriedigen (vgl. hierzu BGHSt 2, 311 und NJW 1952, 948).
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